Rahmenschutzkonzept
Rahmenschutzkonzept des Landesjugendpfarramtes der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) mit seinen Bereichen “Ran an die Zukunft” (RAZ), “Projekte in Kirche und Schule” (PiKS), dem Referent*innen-Pool und der Evangelischen Jugend Bremen (EJHB)
Die Arbeitsstelle Religionspädagogik und das Landesjugendpfarramt erarbeiten in den nächsten Monaten ein Rahmenschutzkonzept für die Konfiarbeit in der BEK. Dieses wird Schnittstellen mit diesem Rahmenschbutzkonzept haben und sich zugleich der spezifischen Situationen der Konfiarbeit annehmen, die sich in Teilen von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschieden.
„Es kann keine schärfere Offenbarung der Seele einer Gesellschaft geben, als die Art und Weise, wie sie ihre Kinder behandelt.”
(Nelson Mandela)
Die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen lebt von der Zusammenarbeit zwischen Ehren- und Hauptamtlichen sowie Teilnehmenden. Beziehungen spielen dabei eine zentrale Rolle – sie müssen gestärkt und geschützt werden. Doch wenn Macht oder Vertrauen missbraucht werden, entstehen Risiken, die ernst genommen und bedacht werden müssen.
Die Arbeit mit jungen Menschen ist immer im Wandel – durch neue Herausforderungen, Abschiede und gesellschaftliche Veränderungen. Deshalb ist es wichtig, Traditionen zu hinterfragen, Machtverhältnisse sichtbar zu machen und neue Wege zu gehen.
Auch Schutzkonzepte müssen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden. Dieses Konzept dient als Rahmen und bietet Leitlinien. Alle Teams entwickeln für ihre jeweiligen Veranstaltungen Schutzmaßnahmen und Checklisten, die zunehmend selbstverständlicher genutzt werden sollen.
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) – hier klicken
1. Grundverständnis
„Gott ist Liebe. Alle, die in der Liebe bleiben, bleiben in Gott. Und Gott bleibt in ihnen!“
(1. Johannes 4, 16b)
Die Bibel sagt: Gott ist Liebe. Diese Liebe drückt sich aus in Respekt, Wertschätzung und dem Bekenntnis zur unantastbaren Würde jedes Menschen. In der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist diese Haltung grundlegend.
Sie steht für Offenheit und richtete sich gegen jegliche Form von Diskriminierung – unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Sie tritt aktiv gegen jede Form von Gewalt ein und schafft sichere Räume für junge Menschen.
Um Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene besonders zu schützen, entwickeln die EJHB und das Landesjugendpfarramt ein Schutzkonzept. Ziel ist es, Orte zu gestalten, in denen sich junge Menschen frei entfalten und sich selbst und andere akzeptieren können. So entsteht ein Umfeld des Vertrauens, in dem sie erfahren: “Ich bin von Gott angenommen und geliebt”.
- Website der Evangelischen Jugend Bremen – hier klicken
- Regenbogen-Karte „Gott ist Liebe“ – JPG / PDF
2. Beteiligung
„Wer beteiligt ist, übernimmt Verantwortung.”
(Jörg Maywald, Soziologe)
Beteiligung bedeutet, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene mitreden und mitentscheiden können – egal ob als Teilnehmende, Mitarbeitende, Ehren- oder Hauptamtliche. In der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist es wichtig, diese Teilhabe aktiv zu fördern. Denn laut UN-Kinderrechtskonvention haben junge Menschen ein Recht auf Mitbestimmung – ein Recht, das bei Schutzkonzepten berücksichtigt werden muss.
Beteiligung darf kein einmaliges Ereignis sein, das nur von Erwachsenen abhängt. Sie muss als fortlaufender und inklusiver Prozess gestaltet werden, damit alle jungen Menschen ihre Rechte frei und ohne Benachteiligung wahrnehmen können.
Um Beteiligung in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fest zu verankern, sollen möglichst viele Menschen in die Entwicklung des Schutzkonzepts und der pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden. Schutz wird wirksamer, wenn die zu schützenden Personen ihre Expertise einbringen und aus einer passiven Rolle heraustreten.
Auch bei der Gestaltung spezifischer Schutzkonzepte für einzelne Orte und Veranstaltungen muss Beteiligung sichergestellt sein. Besonders im Umgang mit sexualisierter Gewalt braucht es hierfür ein hohes Maß an Sensibilität und sowie klare Schutz- und Unterstützungsstrukturen. Modelle wie „Voice, Choice, Exit“ bieten dabei wertvolle Orientierung.
- Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – hier klicken
3. Risiko-Ressourcen-Analyse
“Was wir sehen, hängt davon ab, worauf wir schauen – und was wir bereit sind zu sehen.”
(John L. Austin, Philosoph)
Jedes Schutzkonzeptes basiert auf einer fundierten Risiko-Ressourcen-Analyse. Diese untersucht, ob in der alltäglichen Arbeit oder den Strukturen einer Organisation Risiken bestehen, die sexualisierte Gewalt ermöglichen oder sogar begünstigen. Zugleich zeigt sie auf, wie sich Schutzmechanismen gezielt verbessern lassen.
Damit nichts übersehen wird, wird die Analyse gemeinsam mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden aus verschiedenen Bereichen sowie Teilnehmenden wie Kindern und Jugendlichen erarbeitet.
Die Analyse betrachtet das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln – etwa aus Sicht von Kindern und Jugendlichen, Eltern oder möglichen Tatpersonen. Bestenfalls wird sie mit externer Beratung durchgeführt.
Vor jeder großen Veranstaltung im Bereich der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen ist eine Risiko-Ressourcen-Analyse unabdingbar, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Dabei können vorbereitete Analysen benutzt oder situationsbezogen angepasst werden. Bei regelmäßigen Veranstaltungen ist eine Analyse für das Format notwendig, die regelmäßig überprüft wird.
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Evangelische Kirche in Deutschland (Hrsg.): Das Risiko kennen – Vertrauen sichern. Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von Kirchengemeinden. Hannover: EKD, August 2014. – hier klicken
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Evangelische Kirche im Rheinland (Hrsg.): Potenzial- und Risikoanalyse. In: Schutzkonzepte praktisch 2021. Düsseldorf: Evangelische Kirche im Rheinland, Landeskirchenamt, Abteilung 1 – Theologie und Ökumene, Dezernat 1.3 – Gemeinde – hier klicken
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Evangelische Kirche in Deutschland (Hrsg.): Checkliste zur Unterstützung einer Risikoanalyse. In: Das Risiko kennen – Vertrauen sichern. Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von Kirchengemeinden. Hannover: EKD, August 2014 – hier klicken
- Risiko-Ressourcen-Analyse zu den Bemer Klassentagen – hier klicken
- Risiko-Ressourcen-Analyse zu einer Veranstaltung mit Kindern ohne Übernachtung – hier klicken
4. Personalverantwortung
“Verantwortung heißt nicht nur, das Richtige zu tun – sondern auch, nicht wegzusehen, wenn etwas falsch läuft.”
(Renate Bühn, Betroffenenrat UBSKM)
Das Landesjugendpfarramt und die Evangelische Jugend Bremen setzen sich aktiv dafür ein, Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt und vor Peergewalt zu schützen. Dazu gehören die sorgfältige Auswahl, Schulung und Begleitung von Mitarbeitenden. Ziel ist es, mögliche Tatpersonen frühzeitig zu erkennen und präventiv zu handeln.
Gleichzeitig achtet die BEK als Arbeitgeberin die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeitenden. Leitungsverantwortliche müssen die verschiedenen Schutzpflichten abwägen – wobei der Schutz von Kindern und Jugendlichen stets oberste Priorität hat.
Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden der BEK müssen alle fünf Jahre ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen – gemäß der Gewaltschutzrichtlinie der EKD (Wort verlinken). Dieses darf keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB enthalten und es wird datenschutzkonform dokumentiert.
Ehrenamtliche ab 18 Jahren und Mitarbeitende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Für Ehrenamtliche ist das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis kostenfrei.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen, wenn es sich um eine einmalige Veranstaltung von kurzer Dauer (z.B. Essensausgabe an einem Nachmittag) handelt und sie mit anderen Haupt- oder Ehrenamtlichen zusammenarbeiten.
Die BEK empfiehlt zudem die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für alle Ehrenamtlichen in den Gemeinden, auch wenn kein intensiver oder regelmäßiger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stattfindet. Die datenschutzkonforme Dokumentation liegt in der Verantwortung der Gemeinden.
Die Führungszeugnisse der Mitarbeitenden in den Projekten des Landesjugendpfarramtes und der EJHB werden datenschutzkonform verwaltet. Wer weder Führungszeugnis noch Selbstauskunftserklärung vorlegt, darf nicht in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sein. Diese Vorgaben dienen dem Schutz der jungen Menschen und sollen einschlägig vorbestrafte Personen von dieser Arbeit fernhalten. Gemäß der Gewaltschutzrichtlinie gilt ein Tätigkeitsausschluss für einschlägig vorbestrafte Menschen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 e). Diese Personen sollen insbesondere von der Arbeit mit jungen Menschen ferngehalten werden. Führungszeugnisse sind ein Baustein von Schutzkonzepten und wirken im besten Fall abschreckend auf mögliche Tatpersonen.
– 4.1 Freizeitzuschüsse
Freizeitzuschüsse für Gemeinden der BEK für Freizeiten im Kinder- und Jugendbereich werden nur dann gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Alle Hauptamtlichen oder verantwortlichen Ehrenamtlichen des Leitungsteams müssen entweder an einer Basisschulung teilgenommen oder eine gültige JuLeiCa haben.
Dies wird von der Gemeindeleitung über das Formular „Zuschüsse für Freizeiten der Gemeinden“ (Richtlinien Freizeitzuschüsse) durch die Gemeindeleitung bestätigt.
b) Wenn es möglich ist, sollten (Ehe)Partner*innen und Personen in enger Beziehung nicht gemeinsam eine Freizeit leiten. Wenn es möglich ist, sollten eigene Kinder nicht auf eine Freizeit mitgenommen werden, um eine Rollenklarheit zu wahren.
Wenn dies doch geschieht, dürfen (Ehe)Partner*innen und Personen in enger Beziehung nicht allein für die Betreuung verantwortlich sein. Es muss zusätzlich mindestens eine weitere erwachsene Begleitperson teilnehmen, Machtunterschiede müssen bedacht werden. (Ehe)Partner*innen und Personen in enger Beziehung schlafen in getrennten Zimmern, um Rollenkonfusion zu vermeiden und ansprechbar zu sein.
5. Selbstverpflichtung, Rechte & Pflichten, Regeln für das Miteinander
„Rechte ohne Pflichten sind wie Worte ohne Taten.”
(Rita Süssmuth, ehemalige Bundestagspräsidentin)
– 5.1 Nähe und Distanz
Die evangelische Arbeit mit jungen Menschen soll Gemeinschaft, Vertrauen und Zugehörigkeit schaffen. Besonders Gruppen, Freizeiten und Veranstaltungen helfen jungen Menschen in ihrer Entwicklung. Diese vertrauensvolle Nähe kann jedoch Risiken bergen – insbesondere dann, wenn Grenzen überschritten oder ausgenutzt werden. Wir wissen, dass es auch in kirchlichen Kontexten Fälle sexualisierter Gewalt gab und gibt. Eben deshalb tragen alle Mitarbeitenden eine besondere Verantwortung: Nähe und Vertrauen dürfen niemals ausgenutzt werden. Gemeinsam sorgen wir für Orte, die Sicherheit, Respekt und Schutz bieten.
Nähe muss stets freiwillig, respektvoll und situationsangemessen erfolgen. Sie darf weder durch Druck noch durch Belohnung wie Geschenke oder Aufmerksamkeit, oder manipulatives Handeln entstehen und muss jederzeit leicht beendet werden können. Die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen stehen im Zentrum, gleichzeitig sind die persönlichen Grenzen der Mitarbeitenden ebenso zu achten. Jegliche Form sexuellen Kontakts zwischen Mitarbeitenden (Ehrenamtliche und Hauptamtliche) und Teilnehmenden ist ausdrücklich untersagt. Wenn sie nicht strafrechtlich verboten sind, widersprechen sie dem kirchlichen Schutzauftrag: Abstinenzgebot, Gewaltschutzrichtlinie §4 (2).
Prävention, klare Regeln und eine gut eingeübte Rückmeldekultur sind wesentliche Säulen für den Schutz vor sexualisierter Gewalt. Wenn ein Vorfall geschieht, ist ein schnelles und professionelles Handeln unerlässlich. Nur gemeinsam können wir dafür sorgen, dass evangelische Kinder- und Jugendarbeit ein sicherer Ort wird und bleibt – geprägt von Respekt, Vertrauen und klaren Grenzen.
– 5.2 Selbstverpflichtung von Mitarbeitenden
Die Selbstverpflichtungserklärung ist ein verpflichtender Verhaltenskodex für alle Mitarbeitenden. Sie soll sexualisierte Gewalt verhindern, mögliche Tatpersonen abschrecken und problematisches Verhalten frühzeitig sichtbar machen. Zugleich soll sie Mitarbeitende handlungssicher machen.
Die Regeln der Selbstverpflichtung werden regelmäßig besprochen. Sie werden in der Aus- und Weiterbildung und der Vorbereitung von Projekten vermittelt und öffentlich zugänglich gemacht. Ziel ist es, Mitarbeitende für das Thema zu sensibilisieren und zur reflektierten Haltung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu befähigen.
Die Selbstverpflichtung wird auch bei der Planung von Angeboten berücksichtigt und prägt die organisatorische und inhaltliche Gestaltung. Durch ihre Unterschrift erkennen alle Mitarbeitenden die Selbstverpflichtung an, die regelmäßig aus verschiedenen Perspektiven reflektiert wird.
Auch Teilnehmende kennen die Regeln der Selbstverpflichtung – so können sie ihre Rechte einfordern oder bei Verstößen aktiv werden.
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Zartbitter e. V. (Hrsg.): Verhaltensregeln für einen grenzachtenden Umgang auf Kinder- und Jugendfreizeiten. Köln: Zartbitter e. V., o. J. – hier klicken
– 5.3 Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche müssen ihre Rechte und Pflichten kennen – nur so können sie diese auch selbstbestimmt leben und einfordern. Das ist entscheidend, damit Freizeiten und Veranstaltungen zu einer guten Erfahrung werden.
Verantwortlich leitende Mitarbeitende tragen die Verantwortung dafür, dass teilnehmenden Menschen regelmäßig ihre Rechte und Beschwerdemöglichkeiten aufgezeigt werden. Hauptamtliche haben eine besondere Verantwortung für die Einhaltung eines Schutzkonzeptes.
Mitarbeitende – egal ob haupt- oder ehrenamtlich – tragen die Verantwortung, sich mit diesen Rechten auseinanderzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Das gemeinsame Erarbeiten von Regeln gehört deshalb zu jeder verantwortungsvollen pädagogischen Planung.
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Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e. V. (Hrsg.): Schutz und Selbstbestimmung für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Dokumentation des Pilotprojektes „Verhaltensampel“ mit der Kita „Die EntdeckerKids“. Bremen: Der Paritätische Bremen, Mai 2018. – hier klicken
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Bayerischer Jugendring (BJR): Regeln, Schutzvereinbarungen – Bestandteile von Schutzkonzepten. – hier klicken
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Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej) (Hrsg.): Ich darf mich beschweren – Meine Rechte in der Kinder- und Jugendarbeit. Hannover: aej, 2023. – hier klicken
- Miteinander statt gegeneinander (EJHB/A4) – hier klicken
– 5.4 Klare Verhaltensregeln für das Miteinander
Alle tragen gemeinsam zum Erfolg einer Veranstaltung bei. Mitarbeitende haben aber eine besondere Verantwortung für Sicherheit und Wohlbefinden aller. Das zeigt sich in klaren Regeln:
Rollenklarheit
- Beruf/ehrenamtliche Tätigkeit und Privatleben werden getrennt: Enge Freundschaften zwischen Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitenden sind möglich, aber Leitende müssen ihre Rolle als Leitung wahren und eine professionelle Distanz halten. Sollten engere Freundschaften entstehen, so sind diese offen zu benennen, um Schutz zu ermöglichen.
- Notfallplan: Kinder/Jugendliche werden nicht mit nach Hause genommen, egal wie schwer die Situation ist. Für akute Fälle gibt es einen Notfallplan, der den leitenden Personen bekannt und verfügbar ist.
- Leitende Personen dürfen Geschenke nur in geringem Umfang annehmen. Zudem müssen sie Geschenke ablehnen, wenn diese ihre Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kirche gefährden. Leitende Personen müssen private Einladungen ablehnen.
Sie dürfen auch keine Geschenke oder Vergünstigungen machen. Es besteht die hohe Gefahr, dass andere Personen abhängig von ihnen gemacht werden
Notwendigkeit einer Rückmelde-Kultur
- Traditionen und Werte werden regelmäßig hinterfragt, um zu prüfen, ob sie noch zur Gemeinschaft und modernen pädagogischen Ansätzen passen.
- Eine offene Rückmelde-Kultur wird eingeführt, die in allen Gruppen gelebt wird – auch über Hierarchiegrenzen hinweg. Dazu gehört unbedingt eine fehlerfreundliche Haltung: Allen Mitarbeitenden ist bewusst, dass sie Fehler machen. Einander auf Fehler hinzuweisen und zu klären, wie diese in Zukunft vermieden werden, gehört zur Rückmeldekultur. Es braucht dafür eine konkrete, überprüfbare und regelmäßige Umsetzung, z.B. Tagesordnungspunkte in Dienstbesprechungen und anderen Sitzungen.
- Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen werden je nach Alter und Persönlichkeit berücksichtigt.
- Allen Mitarbeitenden ist klar, dass sie eine Meldepflicht haben, sollten sie sexualisierte Gewalt wahrnehmen oder ihnen davon erzählt werden.
Privatsphäre
- Sowohl Kinder und Jugendliche als auch ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeitende haben ein Recht auf Privatsphäre. Es beginnt mit Rückzugsräumen bei Veranstaltungen und reicht bis zur Entscheidung, wie viel private Informationen jemand preisgeben möchte.
- Klare Regeln für den Umgang mit Fotos, Videos und Social Media werden eingeführt, veröffentlicht und konsequent durchgesetzt. Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild und soziale Privatsphäre.
- Jede Person darf ihre eigenen Grenzen wahren und sich bei Bedarf aus einem Programmpunkt zurückziehen. Bei der Programmplanung ist dies möglichst zu bedenken.
- Das Leitungsteam stellt sicher, dass bei Veranstaltungen geschlechtsspezifische Sanitärräume und Rückzugsbereiche zur Verfügung stehen. Dieses Konzept berücksichtigt unbedingt auch die Bedarfe queerer Menschen und Menschen mit besonderen Bedarfen und Behinderungen.
Mitarbeitenden untereinander
- Mitarbeitende in einer Beziehung verhalten sich professionell und situationsangemessen. Private Bedürfnisse treten hinter den pädagogischen Auftrag zurück.
- Kommt es zu einer neuen Beziehung im Team, gelten die Regeln des Jugendschutzes auch hier. Idealerweise wird die Beziehung erst nach der Veranstaltung/Freizeit gelebt.
- Mitarbeitende sind Vorbilder – besonders in Sprache und Umgang. Deshalb soll jede Interaktion wertschätzend und eindeutig sein. Körperliche Nähe und persönliche Grenzen werden respektvoll und achtsam behandelt.
– 5.5 Schutz vor geistlichem Machtmissbrauch
In der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen darf geistlicher Machtmissbrauch keinen Platz haben. Glaube soll ermutigen, stärken und frei gelebt werden können – ohne Druck, Manipulation oder Angst. Deshalb achten wir darauf, dass alle Leitenden ihre Rolle verantwortungsvoll ausüben und keine Abhängigkeiten schaffen.
Geistliche Autorität darf nicht dazu dienen, anderen Meinungen aufzuzwingen, Schuldgefühle zu erzeugen oder Kontrolle auszuüben.
Allen Leitenden ist bewusst, dass sie eine Vorbildfunktion haben: junge Menschen räumen ihren Antworten und ihrer Lebensdeutung eine große Macht ein. Offene Gespräche, klare Strukturen und eine Kultur der Selbstbestimmung helfen, geistlichen Machtmissbrauch zu verhindern.
Ziel ist es, dass junge Menschen lernen, ihren Glauben frei zu gestalten und ihre eigenen Grenzen zu wahren.
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DOMRADIO.DE: Eine Art Gehirnwäsche – Expertin erläutert den Begriff „geistlicher Missbrauch“. – hier klicken
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Deutsche Bischofskonferenz (Hrsg.): Missbrauch geistlicher Autorität. Zum Umgang mit Geistlichem Missbrauch. Bonn: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 2023. (Arbeitshilfen Nr. 338) – hier klicken
– 5.6 Sexualpädagogik
Die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen schafft Räume, in denen junge Menschen sich frei und sicher entfalten können. Sexualpädagogik ist dabei ein wichtiger Bestandteil. Sie fördert eine gesunde Entwicklung, ein respektvolles Miteinander und schützt vor Grenzverletzungen.
Sexualität gehört zur guten Schöpfung Gottes – sie ist ein Geschenk, das achtsam und verantwortungsvoll gelebt werden soll. Ziel ist es, junge Menschen zu stärken, damit sie ihre Rechte kennen, ihre Grenzen wahren, ohne Scham über Körper, Gefühle und sexuelle Identität sprechen können.
Aufklärung und Gespräche müssen immer altersgerecht, sensibel und fachlich fundiert erfolgen. Die Information der Sorgeberechtigten und die Zustimmung der jungen Menschen gilt es zu beachten.
Die fünf zentralen Kennzeichen sexueller Bildung finden Berücksichtigung:
- Sexuelle Bildung ist ein Recht für alle. D.h. jeder junge Mensch – unabhängig von Behinderung, Herkunft, Identität oder Geschlecht – hat das Recht auf Aufklärung, Schutz und Unterstützung in seiner sexuellen Entwicklung.
- Sexuelle Bildung ist selbstbestimmt. Sie stärkt junge Menschen darin, ihre eigenen Grenzen zu erkennen, zu benennen und ihre Sexualität bewusst und eigenverantwortlich zu leben.
- Sexuelle Bildung wertet nicht und ist konkret. Sie begegnet unterschiedlichen Lebensweisen und sexuellen Orientierungen wertfrei und orientiert sich an den realen Fragen und Erfahrungen der Jugendlichen.
- Sexuelle Bildung ist ganzheitlich und meint Körper, Geist und Seele in jedem Lebensalter. Sie berücksichtigt emotionale, körperliche und soziale Aspekte und begleitet Menschen in ihrer sexuellen Entwicklung über alle Lebensphasen hinweg.
- Sexuelle Bildung ist politisch. Sie reflektiert gesellschaftliche Machtverhältnisse, fördert Teilhabe und setzt sich für Gleichberechtigung und Schutz vor sexualisierter Gewalt ein.
Haupt- und Ehrenamtliche werden zukünftig weiter geschult, um verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen und sichere Räume zu schaffen. Jede Person hat das Recht, selbst zu entscheiden, was für sie angenehm ist und wo ihre Grenzen liegen. Kinder können dies noch nicht rechtlich einordnen, sie haben noch keine sexuelle Selbstbestimmung. Etwas kann für sie “angenehm” sein und ist dennoch verboten, wie das Zeigen pornographischer Inhalte.
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Evangelische Kirche im Rheinland (Hrsg.): Sexualpädagogik im Blick – Arbeitshilfe zur Erstellung von Sexualpädagogischen Konzepten in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Düsseldorf: Evangelische Kirche im Rheinland, 2022. – hier klicken – hier klicken
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Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej) (Hrsg.): Sex, und gut?! Inklusion – Umgang mit Sexualität und sexualisierter Gewalt in der Arbeit mit jungen Menschen. Hannover: aej, 2023. – hier klicken
6. Beschwerde- und Meldeverfahren
“Ich wollte nicht Ärger machen – ich wollte, dass jemand zuhört.”
(anonymes Zitat aus der Betroffenenarbeit)
Ein offener Umgang mit Beschwerden und Meldungen ist ein wichtiger Teil der Prävention sexualisierter Gewalt. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen sich auf verschiedenen Wegen über Grenzverletzungen äußern können – genauso wie Eltern, haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende. Klare und bekannte Beschwerdeverfahren helfen, professionell zu reagieren und Fehler zu vermeiden. Damit junge Menschen diese Verfahren gut nutzen können, braucht es einfache und kindgerechte Methoden.
Beschwerden dürfen niemals zu Nachteilen führen. Sie sollen ernst genommen und als Chance zur Weiterentwicklung verstanden werden. Auch mündliche Rückmeldungen werden dokumentiert und im zuständigen Team besprochen. Zuständigkeiten und Rückmeldewege sind innerhalb des Teams klar geregelt.
Beschwerden zu sexualisierter Gewalt gelten als Meldung. Laut §8 Gewaltschutzrichtlinie sind haupt- wie ehrenamtliche Mitarbeitende verpflichtet, entsprechend zu handeln. Es besteht für haupt- und ehrenamtliche eine Meldepflicht. Hauptamtliche Personen haben die Pflicht, die ehrenamtlichen Mitarbeitenden darüber in Kenntnis zu setzen. Auch die Bekanntmachung der Meldestelle gehört dazu.
Ein Beschwerdeverfahren allein reicht nicht aus – Kinder und Jugendliche müssen wissen, wie und wo sie sich beschweren können. Das erfordert verständliche Informationen und aktiven Austausch. Sie werden direkt gefragt, welche Wege für sie zielführend und angemessen sind.
Das Landesjugendpfarramt und die EJHB richten sich nach der Beschwerderichtlinie der BEK und setzen sie zukünftig in allen Bereichen verbindlich um. Awareness-Teams und Vertrauenspersonen sind dabei wichtige Bausteine.
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National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e. V. (Hrsg.): MIT MIR NICHT! Beschwerde-Guide. Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Umsetzung deiner Rechte. Berlin: National Coalition Deutschland, Dezember 2023. – hier klicken
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Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. (Hrsg.): Kinderrechte stärken! Beschwerdeverfahren für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Arbeitshilfe im Rahmen des Projektes „Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung“. 3. überarbeitete Auflage. Berlin: Der Paritätische, Dezember 2022. – hier klicken
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Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej) (Hrsg.): Ich darf mich beschweren – Meine Rechte in der Kinder- und Jugendarbeit. Hannover: aej, 2023. – hier klicken
- Meldestelle der Bremischen Evangelischen Kirche – hier klicken
7. Was tun im Notfall und Interventionsplan - Grundsätzliche Haltung
Trotz aller Schutzmaßnahmen kommt es auch bei kirchlichen Veranstaltungen zu Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Der Umgang damit sowie die nötige Reaktion darauf sind schwierige Aufgaben. Wichtig ist, dass alle Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die nötigen Abläufe kennen. Dies geschieht in der Basis- und Juleica-Schulungen und sollte regelmäßig wiederholt werden (siehe unter 8.)
Bei einer Vermutung oder einem akuten Fall sexualisierter Gewalt gilt immer:
Ruhe bewahren, die betroffenen Person ernstnehmen, dem Bauchgefühl trauen. Im Vewrdachtsfall hat sich ein Vier-Augen-Prinzip bewährt: Im Gespräch mit Kolleg*innen und/oder Beratungsstellen wird der Verdachtsfall besprochen, notwendige Handlungskonsequenzen werden bedacht, eine professionelle und angemessene Haltung erarbeitet und die notwendige Handlung erst dann eingeleitet.
Für alle Mitarbeitenden der BEK gilt die umgehende Meldepflicht, wenn es zu einem begründeten Verdachtsfall oder zu einem Fall sexualisierter Gewalt gekommen ist (Gewaltschutzrichtlinie §6 Absatz 3 Satz 7).
- Verhaltensregeln für den Ernstfall: Klarheit, Haltung, Unterstützung (EJHB/A4) – hier klicken
– 7.1 Sexualisierte Gewalt
Besteht der Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende, muss dies umgehend der Meldestelle der BEK gemeldet werden. Diese entscheidet gemeinsam mit dem Interventionsteam über das weitere Vorgehen.
Bei ehrenamtlich tätigen Jugendlichen besteht zwar kein arbeitsrechtliches Verhältnis, dennoch ist bei Verdacht umgehend die Meldestelle zu informieren. Nur wenn die Meldung über die Meldestelle der BEK erfolgt, kann eine fachliche Begleitung der betroffenen Person sichergestellt werden. Auch die beschuldigte Person bekommt Beratungsangebote, zudem werden gegebenenfalls dienstrechtliche und juristische Schritte eingeleitet.
Handelt es sich um eine Grenzverletzung und nicht um sexualisierte Gewalt, ist ein Rückmelde-Gespräch angezeigt. Unter Grenzverletzung versteht man Verhaltensweisen, die die körperlichen, psychischen oder Schamgrenzen anderer überschreiten, ohne bereits einen sexuellen Übergriff oder strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt darzustellen. Solche Situationen können aus Unwissenheit oder mangelnder Reife entstehen, können subjektiv aber als sehr unangenehm erlebt werden, wie beispielsweise das Betreten von Duschräumen.
Im Gespräch werden Rolle, Regeln und Selbstverpflichtung besprochen: Die betreffende Person soll die Möglichkeit erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und – in Absprache mit der betroffenen Person – eine angemessene “Wiedergutmachung” zu leisten. Die Wünsche der betroffenen Person sind dabei unbedingt mit einzubeziehen.
Wenn nötig kann es auch zu einem Entzug des Mitarbeitenden-Status kommen.
– 7.2 Peergewalt – Gewalt unter Gleichaltrigen
In der evangelischen Jugendarbeit sollen sich alle sicher und respektiert fühlen. Trotz aller Prävention kann es zu Gewalt unter Gleichaltrigen kommen. Diese Peergewalt kann von verbalen Angriffen über soziale Ausgrenzung bis hin zu körperlicher und sexualisierter Gewalt reichen.
In Juleica-Schulungen und zukünftig in thematischen Schulungen lernen Jugendliche, Konflikte frühzeitig zu erkennen und respektvoll zu lösen. Empathie und gewaltfreie Kommunikation stehen dabei im Mittelpunkt. Verhaltensregeln werden gemeinsam entwickelt, klar kommuniziert und veröffentlicht.
Bei Vorfällen folgen pädagogische Gespräche, gezielte Unterstützung für Betroffene und falls nötig weiterführende Maßnahmen.
Auch Betroffene von Peergewalt können sich direkt bei der Meldestelle melden und Vorfälle melden. So schafft evangelische Jugendarbeit sichere(re) Räume und schützt vor Peergewalt.
8. Fortbildungen und Qualifizierung
„Kinderschutz ist kein Gefühl – sondern eine Frage der Haltung und des Wissens.“
(Prof. Dr. Sabine Andresen, Sozialwissenschaftlerin/Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs)
Alle haupt- und ehrenamtlich Tätigen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Prävention sexualisierter Gewalt. Diese Qualifikation wird regelmäßig aufgefrischt und vertieft.
- Ehrenamtliche erwerben ihr Wissen im Rahmen der Juleica-Ausbildung. Sie vertiefen es bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und Freizeiten und besuchen mindestens alle fünf Jahre eine einschlägige Fortbildung. Wir empfehlen, dass jugendliche Ehrenamtliche alle drei Jahre eine einschlägige Fortbildung besuchen. Die Empfehlung ergibt sich angesichts der Verweildauer junger Menschen im Ehrenamt und der persönlichen Entwicklung, die sie in dieser Zeit vollziehen. Für jugendliche Ehrenamtliche, die in Projekten des Landesjugendpfarramtes und seiner Abteilungen mitarbeiten, wird dies umgesetzt.
- Hauptamtliche erhalten ihre Grundqualifikation durch die Basisschulung und weiterführende Module ([Präventionsseite verlinken]). Sie sind verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre an einer spezifischen Fortbildung, z.B. einer Vertiefungsschulung, teilzunehmen. Wir empfehlen, dass Hauptamtliche alle drei Jahre eine einschlägige Fortbildung besuchen. Für hauptamtliche Mitarbeitende des Landesjugendpfarramtes und seiner Abteilungen wird dies umgesetzt.
- Multiplikator*innen, die für die Aus- und Fortbildung innerhalb der BEK verantwortlich sind – insbesondere in Bezug auf sexualisierte Gewalt in Juleica-Kursen – müssen eine entsprechende Multiplikator*innen-Fortbildung absolviert haben und ebenfalls regelmäßig (alle drei Jahre) an vertiefenden thematischen Fortbildungen teilnehmen.
Im Rahmen der PraxisImpulse für die Hauptamtlichen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Konfis und Jugendlichen (Nachfolgetreffen der Planungskonferenz) findet alle drei Jahre eine Vertiefungsschulung statt. Regelmäßig kommt es dort auch zu thematisch passenden Beiträgen und Impulsen. So bleiben aktuelle Entwicklungen und Fachwissen präsent und relevant.
9. Präventionsangebote
“Öffentlichkeit, Öffentlichkeit, Öffentlichkeit –
ist der größte moralische Machtfaktor in unserer Gesellschaft.”
(Joseph Pulitzer)
Präventionsangebote gehören zentral zur evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Schutz vor sexualisierter Gewalt gelingt nur durch Offenheit, Regelmäßigkeit und konkrete Maßnahmen.
Prävention wird verankert in Seminaren, Freizeitteams, Dienstbesprechungen und Leitungstreffen – mit Sensibilisierungseinheiten, Informationen zu Beschwerdewegen und Gesprächen über das Thema „Geheimnisse“. Reflexions- und Feedbackrunden stärken die Achtsamkeit aller Beteiligten.
Auch die öffentliche Kommunikation ist entscheidend: Websites, Social Media, Aushänge und Veranstaltungen wie thematische Gottesdienste und Elternabende machen Schutzkonzepte sichtbar und besprechbar.
Alle relevanten Infos – von Beratungsstellen über Notfallpläne bis zu Kriseninterventionsteams – werden analog und digital, altersgerecht und barrierearm veröffentlicht. Das Landesjugendpfarramt stellt hierfür Materialien zur Verfügung und ist ansprechbar für eine Erweiterung der Präventionsarbeit.
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Zentrale Anlaufstelle.help – unabhängige Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt (EKD / Pfiffigunde) – hier klicken
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Bremische Evangelische Kirche (BEK): Prävention – hier klicken
10. Kooperation mit (Fach-)Beratungsstellen
In der Bremischen Evangelischen Kirche gilt die Gewaltschutzrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland und es gibt klare Regeln für den Umgang mit Verdachtsfällen. Es gibt zwei wichtige Anlaufstellen:
- Bei der Ansprechstelle (Link) können Betroffene oder Beobachtende in einem geschützten Rahmen über ihre Erfahrungen sprechen und sich beraten lassen.
- Bei der Meldestelle können Übergriffe und Verdachtsfälle auch anonym gemeldet werden.
Diese Strukturen sorgen für Unterstützung und konsequentes Handeln bei Gewaltvorfällen. Die Bremische Evangelische Kirche geht konsequent jedem Verdachtsfall nach und setzt sich für die Aufarbeitung geschehenen Unrechts ein. Jede Kontaktaufnahme wird unter Wahrung der Anonymität entgegengenommen.
Die Anonymität gilt zum Schutz aller in dem Verfahren, so auch für die beschuldigte Person. Ein Nachgehen einer Meldung kann aber nur unter Aufhebung der Anonymität der beschuldigten Person geschehen.
Zudem können meldende Personen nur so lange anonym bleiben, bis es zu einer Strafanzeige kommt. Dann muss die Anonymität aufgehoben werden. In allen unseren Veröffentlichungen werden die beschuldigten Personen in einem datenschutzkonformen Rahmen anonymisiert. Meldende Personen bleiben in der Öffentlichkeit grundsätzlich anonym, außer sie wenden sich selbst an Presse etc.
Betroffene, Eltern sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende können sich nicht nur innerhalb kirchlicher Strukturen Hilfe suchen, sondern auch externe Beratungsstellen nutzen. Unterstützung gibt es auf verschiedenen Kommunikationswegen – vertraulich und auf Wunsch anonym.
11. Nachhaltige Aufarbeitung
“Ich wollte nur, dass jemand mir glaubt.”
(Betroffene in einem Interview)
Nachhaltige Aufarbeitung sexualisierter Gewalt ist erst möglich, wenn der Vorfall aufgeklärt wurde. Aufarbeitung steht deshalb am Ende aller Maßnahmen. Die BEK setzt sich intensiv für nachhaltigen Aufarbeitung aller Fälle sexualisierter Gewalt ein – unabhängig davon, ob es sich um weit zurückliegende oder aktuelle Fälle handelt. Dabei geht es um zwei zentrale Ziele:
- Unterstützung der Betroffenen – ihnen soll eine individuelle und angemessene Aufarbeitung ermöglicht werden.
- Erkenntnisse für Prävention – durch die Untersuchung von Fällen kann Kirche Strukturen erkennen, die Übergriffe begünstigen, und Maßnahmen zur Veränderung entwickeln.
Aufarbeitung ist immer individuell und orientiert sich stets an den Betroffenen, die aktiv in alle Entscheidungen und Prozesse eingebunden werden.
Nachhaltige Aufarbeitung ist immer unabhängige Aufarbeitung. Daher arbeitet die BEK derzeit an einem Standard für die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und folgt der gemeinsamen Erklärung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Diakonie Deutschland und der Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Ein wichtiger Schritt ist die Einsetzung unabhängiger regionaler Aufarbeitungskommissionen.
12. Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätsmanagement
„Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die verbreitete Kultur des Vertuschens und Schweigens bei sexualisierter Gewalt zu überwinden und einen Ethos der Einmischung zu entwickeln.“
(Betroffenenrat der UBSKM)
Das Rahmenschutzkonzept des Landesjugendpfarramtes mit seinen Bereichen RAZ, PiKS, dem Referent*innen-Pool und der Evangelischen Jugend Bremen wird auf der Website www.evangelische-jugend-bremen.de veröffentlicht. Es ist dort online, sowie als PDF im Download zu finden. Zudem ist das Konzept auch über die Website der BEK verlinkt.
Alle zwei Jahre wird das Schutzkonzept auf formaler und inhaltlicher Ebene geprüft, überarbeitet und angepasst. Dies geschieht im Rahmen eines Gesamtteams des Landesjugendpfarramtes mit externer Beratung.
Die Formalia (neueste Standards, Veränderungen der Gesetzeslagen, veränderte Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten in der Kirchenleitung der BEK, veränderte Kontaktadressen, angegebene Internetadressen etc.) werden jährlich durch die Leitungsebene des Landesjugendpfarramtes überprüft.
Kontakt
Landesjugendfarramt der Bremischen Evangelischen Kirche
Hollerallee 75, 28209 Bremen
evangelischejugend@kirche-bremen.de
0421 346 15 51
Ansprechstelle der Bremischen Evangelischen Kirche
Nancy Janz, Fachstelle sexualisierte Gewalt
0151 75601310 – nancy.janz@kirche-bremen.de